HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1076
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 371/14, Beschluss v. 16.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1076
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen.
Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.
Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1076
Bearbeiter: Karsten Gaede