HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 411
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 275/14, Beschluss v. 15.01.2015, HRRS 2015 Nr. 411
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Moers vom 9. April 2014 wird aufgehoben.
Dieses Gericht bleibt für die Untersuchung und Entscheidung der Sachen zuständig.
Dem Angeklagten liegen aufgrund von fünf an das Amtsgericht - Jugendrichter - Moers gerichteten Anklageschriften Vergehen der Leistungserschleichung an verschiedenen Orten zur Last. Das Amtsgericht Moers hat das Verfahren zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Angeschuldigten unbekannt war. Nachdem ein Aufenthalt des Angeklagten in einem Wohnheim in Essen bekannt geworden war, hat es die Verfahren verbunden, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Essen abgegeben. Die anschließende Aufenthaltsüberprüfung ergab, dass der Angeklagte sich bereits nicht mehr in dem Wohnheim in Essen aufhält und sein neuer Aufenthaltsort unbekannt ist. Das Amtsgericht Essen hat die Sache deshalb an das Amtsgericht Moers zurückgegeben. Das Amtsgericht Moers beantragt die Bestimmung der Zuständigkeit.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberstes Gericht zur Entscheidung über die Zuständigkeit berufen, weil die Amtsgerichte Moers und Essen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen.
Die Überprüfung ergibt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts, auf dessen Begründung der Senat Bezug nimmt, dass die Abgabe durch das Amtsgericht Moers an das Amtsgericht Essen nicht zweckmäßig ist. Es ist bereits längere Zeit mit dem Verfahren befasst. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt wiederholt gewechselt und keinen festen Wohnsitz. Bei dieser Sachlage ist es auch zur Vermeidung wiederholter Abgaben angezeigt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts Moers aufrechterhalten bleibt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 411
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel