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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 264

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 191/14, Beschluss v. 07.01.2015, HRRS 2015 Nr. 264


BGH 2 ARs 191/14 (2 AR 115/14) - Beschluss vom 7. Januar 2015 (BGH)

Zuständigkeit zur Überlassung einer Kopie der Sachakten nach Abschluss des Verfahrens.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO; Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Entscheidungstenor

1. Der Antrag auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.

2. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 26. September 2014 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) - zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das Senatsheft beziehen sollte, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 264

Bearbeiter: Karsten Gaede