HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1098
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 99/14, Beschluss v. 08.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1098
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18. Oktober 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist;
b) in dem wegen Totschlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" ergangenen Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags "im minder schweren Fall" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der Geschädigten L. als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten zunächst einen mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Stich in die rechte Halsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in die Halsmitte der Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod.
Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner Zäsur im Handlungsablauf gekommen ist, tritt in diesem Fall das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tötungsdelikt zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11; Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94).
Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Totschlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier tateinheitlich begangener Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Aufhebung der Einzelstrafe erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1098
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel