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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 690

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 8/14, Beschluss v. 30.04.2014, HRRS 2014 Nr. 690


BGH 2 StR 8/14 - Beschluss vom 30. April 2014 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insofern hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Die im Ãœbrigen offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO) führt lediglich zur Ergänzung des Tenors um den Teilfreispruch. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich die der - unverändert zugelassenen - Anklageschrift zugrundeliegende Annahme einer Tat im Rechtssinn als offensichtlich fehlerhaft erwiesen; hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden selbständigen Taten hat das Landgericht indes keine Feststellungen treffen können. Insoweit hat Freispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 4 StR 463/91, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 7; Senatsurteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20 mwN).

Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 690

Bearbeiter: Karsten Gaede