HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 491
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 67/14, Beschluss v. 29.04.2014, HRRS 2014 Nr. 491
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverletzung in 17 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 491
Bearbeiter: Karsten Gaede