HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 72
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 512/14, Beschluss v. 14.10.2015, HRRS 2016 Nr. 72
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. August 2014 wird das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Das vorgenannte Urteil wird
a) im Schuld- und im Strafausspruch klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird;
b) im Ausspruch über die Einziehungsanordnung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und „weil er sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz im Bundesgebiet aufgehalten hat und vollziehbar ausreisepflichtig war und tateinheitlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufgehalten hat“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein; die bisher getroffenen Feststellungen belegen die Annahme tateinheitlicher Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz nicht zweifelsfrei.
2. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat den Schuld- und Strafausspruch insoweit klarstellend neu gefasst.
3. Die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien hat keinen Bestand, weil sie inhaltlich zu unbestimmt ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 74 Rn. 4 m.w.N.). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 384). Insbesondere kann der Senat hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittelutensilien auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, da die Urteilsgründe hierzu nicht die erforderlichen Angaben enthalten. Zwar mögen die einzuziehenden Betäubungsmittel unter zu Hilfenahme der Urteilsgründe - wenn auch mit Schwierigkeiten - näher zu konkretisieren sein (vgl. UA S. 6 f.). Die in der Einziehungsanordnung genannten Betäubungsmittelutensilien sind hingegen nicht hinreichend genau bestimmbar, zumal die in den Urteilsgründen erwähnte und sichergestellte Feinwaage gesondert eingezogen wurde (UA S. 7, 14).“
Dem vermag sich der Senat nicht zu verschließen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 72
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede