HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 643
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 404/14, Beschluss v. 06.05.2015, HRRS 2015 Nr. 643
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich wegen (Ketten-)Hehlerei strafbar gemacht hat; eine die Verurteilung wegen Geldwäsche hindernde Beteiligung an der Vortat (vgl. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB) liegt mithin nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das Landgericht meint - die Vortäter durch Verarbeitung des von ihnen erworbenen - von einem anderen Täter zuvor gestohlenen - besonderen Papiers der Deutschen Bahn zu gefälschten Monatskarten unanfechtbares Eigentum erworben haben (§ 950 Abs. 1 BGB), eine rechtswidrige Besitzlage im Tatzeitpunkt somit nicht mehr fortbestanden hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. Mai 1979 - RReg. 2 St 445/78, JR 1980, 299 f. mit krit. Anm. Paeffgen; Walter in LKStGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 24; Maier in Münch-Komm, StGB, 2. Aufl., § 259 Rn. 39; Altenhain in NK-StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 20; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 7; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 259 Rn. 5). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte jedenfalls keine Kenntnis davon, dass die gefälschten Fahrkarten mit dem gestohlenen besonderen Papier der Deutschen Bahn hergestellt worden waren, so dass es am subjektiven Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fehlt.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 643
Bearbeiter: Karsten Gaede