HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 469
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 396/14, Beschluss v. 25.02.2015, HRRS 2015 Nr. 469
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. März 2014 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in Tateinheit mit Datenveränderung in 20 Fällen, wegen versuchten Betruges, Urkundenfälschung und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der den zahlreichen Schriftsätzen des Angeklagten zu entnehmende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision bleibt ohne Erfolg. Er zielt - bei ansonsten mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründetem Rechtsmittel - auf eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 7). Ein danach in Betracht kommender Ausnahmefall liegt aber ersichtlich nicht vor.
2. Der Schuldspruch im Fall II.1 und 2 der Urteilsgründe ist frei von Rechtsfehlern. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Landgericht im Fall II.3 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung angenommen hat. Als rechtsfehlerhaft erweist sich lediglich die Annahme von Tatmehrheit, wie es der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zur Revision des Angeklagten bereits dargelegt hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.
3. Mit der Änderung des Schuldspruchs entfällt die für die Urkundenfälschung festgesetzte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen. Der im Übrigen wie die restlichen Einzelstrafen nicht zu beanstandende Gesamtstrafenausspruch kann jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die Vielzahl der verbliebenen Einzelstrafen aus, dass das Landgericht bei Annahme von Tateinheit eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 469
Bearbeiter: Karsten Gaede