HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 779
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 359/14, Beschluss v. 06.05.2015, HRRS 2015 Nr. 779
1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Februar 2014, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diese Angeklagten sowie den Mitangeklagten H. betrifft, der keine Revision eingelegt hat, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B., S. und J. an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B., S. und J. werden verworfen.
5. Die Revision des Angeklagten P. gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren, den Nichtrevidenten W. als Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung, und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten S. und J. sowie den Nichtrevidenten H. hat es wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten S. und den Nichtrevidenten H. hat das Landgericht jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und gegen den Angeklagten J. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten P., B., J. und S. mit der auf die Sachrüge gestützten Revision; der Angeklagte B. erhebt auch eine Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel der Angeklagten B., J. und S. haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten H. zu erstrecken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte der Angeklagte P. im Juli 2012 bei einem albanischen Betäubungsmittelhändler vierzig bis fünfzig Kilogramm Marihuana, das nach Deutschland eingeführt und hier durch den Angeklagten P. gewinnbringend, unter anderem an den Nichtrevidenten W., weiterverkauft werden sollte. Der Angeklagte B. sollte als Dolmetscher und Kontaktperson mitwirken. Die Drogen, die in Weinkartons versteckt waren, wurden mit dem Lkw eines griechischen Spediteurs nach Deutschland verbracht. Um die Übergabe der Betäubungsmittel an Empfänger sicherzustellen, reiste der Angeklagte S. im Auftrag des albanischen Betäubungsmittelhändlers nach Deutschland. Als Gewährsmann für den griechischen Spediteur sollte der Mitangeklagte H. für die ungestörte Lieferung Sorge tragen. Als sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln am 19. November 2012 bereits auf dem Weg nach Deutschland befand, berichtete H. dem Angeklagten J., der sich in K. aufhielt, dass er im Raum Ka. die Übergabe einer größeren Menge Marihuana überwachen solle. Der Angeklagte J. erklärte sich dazu bereit, ihn zu begleiten und zu unterstützen. Hierfür mietete er auch ein Fahrzeug an.
Der Lkw mit den Betäubungsmitteln wurde nach polizeilicher Observation der Transportfahrt am 21. November 2012 in T. angehalten. Dabei wurde 597 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 9 % THC sichergestellt. Die Drogenmenge, die über die vom Angeklagten P. bestellte Menge hinausging, war für Unbekannte bestimmt.
1. Die Revision des Angeklagten P. gegen dieses Urteil ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten J. führt zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen belegen nicht die Strafbarkeit des Angeklagten J. wegen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte J. erst von dem Mitangeklagten H. über die Drogenlieferung informiert, als sich der Lkw mit den Betäubungsmitteln bereits auf der Transportfahrt befand. Die Zusage des Angeklagten J. an H., die Überwachung der Drogenübergabe an den Angeklagten P. im Raum Ka. zu unterstützen, war nicht geeignet, die Einfuhr der Betäubungsmittel zu fördern. Der Entschluss der Lieferanten zur Verbringung der Drogen nach Deutschland konnte dadurch nicht mehr beeinflusst werden, zumal offen bleibt, ob die Lieferanten über die Einschaltung des Angeklagten J. informiert waren. Die Anmietung eines Fahrzeugs durch den Angeklagten J. am 20. November 2012, um „die Mobilität der Angeklagten [...] bei der Durchführung des von ihnen beabsichtigten Rauschgifthandels“ zu erhöhen, war ebenfalls keine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln. Aufgrund der polizeilichen Überwachung des Betäubungsmitteltransports, der am 19. November 2012 stattfand, war die Einfuhr nicht erst mit dem Ende der Transportfahrt beim polizeilichen Zugriff beendet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - 5 StR 314/89, NJW 1990, 654 f.), sondern mit dem Abschluss des Grenzübertritts. Der Tatbeitrag des Angeklagten J. erfolgte erst nach Beendigung der Einfuhr, weshalb eine Beihilfe dazu nicht mehr möglich war.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte J. gegen den verbleibenden Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs durch Wegfall eines tateinheitlich verwirklichten Tatbestands hat auch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
3. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. haben nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge des Angeklagten B. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
b) Soweit sich die Sachrügen der Angeklagten B. und S. gegen den Schuldspruch richten, zeigen sie keinen Rechtsfehler des Urteils zu ihrem Nachteil auf.
Dies gilt auch, soweit der Angeklagte S. wegen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Indem der Angeklagte S. bereits im Vorfeld gegenüber dem Drogenlieferanten seine Bereitschaft erklärt hatte, die Abwicklung des Geschäfts am Zielort zu unterstützen, hat er deren Entschluss zur Einfuhr der Drogen unterstützt.
c) Dagegen hat der Strafausspruch gegenüber den Angeklagten B., J., S. und H. keinen Bestand. Das Landgericht ist möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen, indem es diesen Angeklagten den Vorsatz zur Unterstützung des Handeltreibens u.a. im Hinblick auf die gesamte Drogenmenge, die mit dem Lkw transportiert wurde, zugerechnet hat.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, worauf sich die Annahme des Landgerichts gründet, diese Angeklagten seien „zumindest von der Lieferung einer großen Menge ausgegangen“ und hätten „insoweit auch billigend in Kauf genommen, dass es sich um eine Menge im 100-KiloBereich handelt“. Auf wessen Betreiben der Transport eine wesentlich größere Menge Marihuana umfasste als diejenige, die der Angeklagte P. bestellt hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch hat es letztlich nur behauptet und nicht erklärt, warum die Angeklagten mit der Lieferung von Betäubungsmitteln in einer Größenordnung von rund sechshundert Kilogramm einverstanden gewesen sein sollen. Erfahrungssätze über die individuelle Vorstellung von Unterstützern von Drogentransporten, es handele sich um Lieferungen „im 100-KiloBereich“, bestehen nicht.
Der Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise wie bei den Beschwerdeführern auch die Strafzumessungsentscheidung bezüglich des Mitangeklagten H., der keine Revision eingelegt hat. Die Feststellungen zu dessen Tatbeitrag beschränken sich ebenfalls auf seine Präsenz am Ort der geplanten Übergabe von Drogen an den Angeklagten P. im Raum Ka. Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass H. der Gewährsmann des griechischen Spediteurs war; denn dessen Einbeziehung in den Drogentransport ist ebenfalls nicht näher festgestellt worden. Daher ist die Urteilsaufhebung im Strafausspruch auch auf den Angeklagten H. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 779
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel