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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 183/14, Beschluss v. 08.01.2015, HRRS 2015 Nr. 119


BGH 2 StR 183/14 - Beschluss vom 8. Januar 2015 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 werden mit der Maßgabe verworfen, dass im Hinblick auf den von dem Angeklagten G. erklärten Verzicht auf das sichergestellte Geld die gegen ihn gerichtete Verfallsentscheidung entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Für die von dem Angeklagten T. beantragte Kompensation besteht kein Anlass.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede