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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 399

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 163/14, Urteil v. 07.01.2015, HRRS 2015 Nr. 399


BGH 2 StR 163/14 - Urteil vom 7. Januar 2015 (LG Fulda)

Schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungsmittel und Wegnahme: Finalität; Voraussetzungen eines minder schweren Falls).

§ 249 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 4 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Es ist für die Annahme des Raubtatbestandes nicht erforderlich, dass die eingesetzten Nötigungsmittel objektiv erforderlich, ursächlich oder förderlich gewesen sind; genügend ist es, wenn der Täter nach seiner Vorstellung Raubmittel anwendet, um dadurch eine Wegnahme zu ermöglichen, ohne dass es objektiv darauf ankäme, ob dies tatsächlich der Fall ist.

2. Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 11. Dezember 2013

a) hinsichtlich des Angeklagten R. im Strafausspruch

b) hinsichtlich des Angeklagten C., soweit er verurteilt worden ist, aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

4. Die Revision des Angeklagten C. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und den Angeklagten C. wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung, wegen Diebstahl und versuchter Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es ihn (und einen weiteren Angeklagten) freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich des Angeklagten R. auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie - wie auch die Revision des Angeklagten C. - nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat zu den einzelnen Taten folgende Feststellungen getroffen.

1. Am 16. Juli 2012 gegen 16.00 Uhr trafen der später geschädigte W. und sein Freund S. auf den Angeklagten C. und den Zeugen I. Diese forderten den Zeugen W. auf, ihnen in den Flur des Hauses, in dem der Zeuge I. wohnte, zu folgen, um mit ihm zu reden. Während S. auf der Straße stehen blieb, kam W. der Aufforderung nach. Im Hausflur angekommen, verschloss der Zeuge I. die Tür und fragte, ob W. eine Zigarette oder 5 Euro für ihn habe. Dieser verneinte, worauf I. den Zeugen am Körper ab- und dabei eine Geldbörse ertastete. Der Angeklagte C. stand daneben und schaute zu, wie der Zeuge I. dem Portemonnaie im Folgenden 1.800 Euro entnahm und die Geldscheine einsteckte. Im Anschluss sagte er dem Zeugen W., es gebe "Stress", wenn er die Polizei verständige. Schließlich verließen der Angeklagte C. und I. das Haus und versteckten das Geld bis auf einen kleinen Betrag, den sie verbrauchten, bei einem Bekannten, wo es kurze Zeit später sichergestellt wurde.

Das Landgericht hat den Angeklagten C. insoweit wegen Diebstahls des Bargelds gemäß § 242 StGB und im Hinblick auf die Drohung gegenüber dem Zeugen W. nach der Wegnahme wegen versuchter Nötigung nach §§ 240 Abs. 1, 22, 23 StGB verurteilt, von einer Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aber abgesehen. Zum einen habe der Zeuge I. die Haustür abgeschlossen, zum anderen habe nicht sicher festgestellt werden können, dass sich der Zeuge W. durch das Verschließen genötigt gefühlt habe, die Wegnahme des Geldes zu dulden.

2. Am Abend des 10. April 2013 begaben sich der Angeklagte R. und der Zeuge J. in die Innenstadt von H. R. hatte zuvor den Entschluss gefasst, eine Spielothek zu überfallen, und aus diesem Grund eine Spielzeugwaffe bei sich. Der eingeweihte Zeuge J. erzählte dies den ihnen bekannten Mitangeklagten C. und Ja., die sie zufällig in der Stadt getroffen hatten. Der Angeklagte C. wirkte daraufhin auf den Angeklagten R. ein, dieser solle seinen Plan unmittelbar umsetzen. R. schlug daraufhin vor, die Spielothek "P. I." zu überfallen, worauf sich die drei Angeklagten - der Zeuge J. hatte sich zwischenzeitlich abgesetzt - dorthin begaben, hier aber feststellen mussten, dass sie bereits geschlossen war. Nun schlug der Angeklagte C. die Spielothek "L." als neues Tatobjekt vor. Alle drei Angeklagten begaben sich daraufhin am frühen Morgen des 11. April 2013 zu dieser Spielothek, die die Angeklagten R. und C. nunmehr entsprechend ihrem zuvor gefassten Plan überfielen.

So betrat der Angeklagte C. die Spielothek, um zu schauen, ob die Besucherzahl einen Überfall zulasse. Fünf Minuten später folgte - nachdem C. nicht interveniert hatte - der Angeklagte R., ging zum Tresen, richtete die Spielzeugwaffe auf die Angestellte Wa. und verlangte von ihr die Übergabe von Geld aus der Kasse. Dieser Aufforderung kam sie unter dem Eindruck der Bedrohung nach und übergab dem Angeklagten R. Bargeld in Höhe von 355 Euro. Der am Tresen sitzende Angeklagte C. tat absprachegemäß so, als kenne er den Angeklagten R. nicht, und fragte ihn, was er da mache, worauf dieser ihn zum Schein mit der Waffe bedrohte. Schließlich verließ der Angeklagte R. die Spielothek, der Angeklagte C. folgte. Alle Angeklagten - der freigesprochene Angeklagte Ja. hatte sich während des Überfalls ausschließlich außerhalb der Spielothek aufgehalten - rannten davon und trennten sich später. Es blieb ungeklärt, ob der Angeklagte R. dem Angeklagten C. die Tatbeute übergeben hatte.

Die Strafkammer hat den Angeklagten R. wegen schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten C. wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt. Sie ist davon ausgegangen, dass eine (mittäterschaftliche) Verurteilung nicht in Betracht komme, weil es dem Angeklagten C. insoweit an Tatherrschaft gefehlt habe. Er habe weder Teile des Tatbestandes verwirklicht noch einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag geleistet. Zudem sei nicht festzustellen gewesen, dass er an der Tatbeute beteiligt worden sei.

3. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten C., der zu den Tatzeitpunkten Heranwachsender war, eine Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen den Angeklagten R. hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt und diese auch zur Bewährung ausgesetzt. Dabei hat sie einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen, weil die Beute relativ gering gewesen sei und der Angeklagte auch nur mit einer Spielzeugwaffe gedroht habe. Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat das Landgericht unter anderem strafmildernd das von Reue und Einsicht getragene Geständnis, seine Alkoholisierung, seine Vorstrafenfreiheit, den geringen materiellen Schaden sowie den Umstand berücksichtigt, dass es sich um eine Spontantat gehandelt habe, die nicht von langer Hand geplant gewesen sei.

Die Strafkammer hat eine günstige Sozialprognose bejaht und im Hinblick darauf und im Zusammenhang mit dem glaubhaften Bereuen an der Tatbeteiligung "hinreichende Besonderheiten" angenommen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigten.

4. Mit der Anklageschrift ist gegenüber dem Angeklagten C. weiter der Vorwurf erhoben worden, am 1. Oktober 2012 eine räuberische Erpressung sowie eine versuchte schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Zeugen He. begangen zu haben.

a) Ihm lag zur Last, den Zeugen He. auf einem gemeinsamen Weg zu einer Spielothek aufgefordert zu haben, die Taschen zu leeren. Unter dem Eindruck einer vorangegangenen Szene, in der der Angeklagte unter Vorhalt eines Messers gezeigt habe, was er mit Leuten mache, die sich gegen ihn stellen würden, habe der Zeuge ihm daraufhin 30 Euro und ein schwarzes Messer übergeben. Weiter habe der Angeklagte später in der Wohnung des Zeugen He. gefragt, wo dieser sein Geld aufbewahre. Er habe eine Spardose aufgebrochen, daraus 30 Euro entwendet, die Vorlage des Sparbuchs und schließlich das "restliche" Bargeld gefordert, wozu es aber nicht gekommen sei, weil der Zeuge aus dem Wohnungsfenster gesprungen und geflüchtet sei.

b) Hierzu hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Zeuge He. ist langjähriger Drogenkonsument, hat einen gesetzlichen Betreuer und lernte im Jahre 2012 den Angeklagten C. kennen. Den Abend des 10. Oktober 2012 verbrachte er mit dem Angeklagten C., wobei er ein Messer und einen Teleskopschlagstock mit sich führte, weil man nie wisse, "mit wem man es zu tun bekomme". Gegen 1.10 Uhr rief er die Polizei an und gab an, überfallen worden zu sein. Die Polizeibeamten fanden die Haustür wie auch die von dem Zeugen bewohnte Wohnung offen. Fernseher und Laptop liefen, ein Sparbuch lag auf dem Tisch. Sämtliche Fenster waren geschlossen. Den Zeugen traf die Polizei später in der Nähe, seine Kleidung war verschmutzt, er hinkte leicht.

c) Der Zeuge He. hat zwar weitergehend den Tatvorwurf im Wesentlichen bestätigt. Die Strafkammer hat diesen Angaben aber keinen für die Verurteilung ausreichenden Beweiswert beigemessen und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Es erschien der Kammer wenig plausibel, dass der Zeuge aus dem Fenster einer Dachgeschosswohnung gesprungen sein soll, zumal - wie die vernommenen Polizeibeamten berichtet hätten - sämtliche Fenster geschlossen gewesen seien. Der Umstand, dass Fernseher und Laptop gelaufen seien, spräche auch nach Einschätzung der ermittelnden Beamten gegen eine Tat in der Wohnung. Auf Angaben des Zeugen He. allein, der auch in der Hauptverhandlung zerstreut und durcheinander gewesen sei und Wahnideen geäußert habe, könne deshalb eine Verurteilung nicht gestützt werden.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten C. hat Erfolg, soweit sie Rechtsfehler in den Verurteilungsfällen beanstandet. Im Hinblick auf den Freispruch des Angeklagten bleibt sie hingegen erfolglos.

1. Die Verurteilung lediglich wegen Diebstahls statt eines Raubes hinsichtlich der Wegnahme des Bargelds von 1.800 Euro (Tat vom 16. Juli 2012) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit die Strafkammer dies damit begründet, der Zeuge I. und nicht der Angeklagte C. habe die Hauseingangstür abgeschlossen und in der Sache damit einwendet, allein der Zeuge habe die für einen Raub erforderlichen Nötigungsmittel eingesetzt, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Angeklagte mit seiner während des Aufenthalts im abgeschlossenen Hausflur gemachten Bemerkung, er bekomme Stress, sollte er die Polizei verständigen, die vorangegangenen Handlungen des Zeugen I. jedenfalls im Rahmen einer sukzessiven Mittäterschaft gebilligt haben könnte. Insoweit bleibt die Würdigung des Landgerichts lückenhaft.

Die weitere Erwägung, es habe sich nicht feststellen lassen, ob das Opfer sich durch das Verschließen der Tür genötigt gefühlt habe, die Wegnahme des Geldes zu dulden, vermag ebenfalls die rechtliche Würdigung der Kammer nicht zu tragen. Es ist für die Annahme des Raubtatbestandes nicht erforderlich, dass die eingesetzten Nötigungsmittel objektiv erforderlich, ursächlich oder förderlich gewesen sind; genügend ist es, wenn der Täter nach seiner Vorstellung Raubmittel anwendet, um dadurch eine Wegnahme zu ermöglichen, ohne dass es objektiv darauf ankäme, ob dies tatsächlich der Fall ist (vgl. Vogel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 249, Rn. 36 m. Nachw. zur Rspr.). Maßgeblich ist danach, ob das Verschließen der Tür durch den Zeugen I. bereits zur Realisierung der Wegnahme erfolgt ist oder dieser jedenfalls die hierdurch erreichte Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit im Zeitpunkt der Wegnahme ausnutzen wollte und der Angeklagte C. eine mögliche subjektive Verknüpfung von Raubmittelanwendung und Wegnahme beim Zeugen I. erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat.

Die Sache bedarf insoweit (auch hinsichtlich der versuchten Nötigung, die zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, aber als tateinheitlich verwirklichtes Delikt gleichfalls der Aufhebung unterliegt) neuer Verhandlung, wobei zu prüfen sein wird, ob der Angeklagte sich womöglich auch wegen Freiheitsberaubung strafbar gemacht hat.

2. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung hinsichtlich des Überfalls auf die Spielothek (Tat vom 10. April 2013) weist Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten C. auf.

Die Annahme, der Angeklagte sei insoweit lediglich wegen Beihilfe (richtig: zur schweren räuberischen Erpressung), nicht wegen mittäterschaftlichen Handelns zu bestrafen, hält auch eingedenk des begrenzten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs der Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat ersichtlich wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine Entscheidung einbezogen, die für die erforderliche Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme von Bedeutung sein können. So hat die Strafkammer nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte C. den zwar schon tatentschlossenen Mitangeklagten R. aufgefordert hat, seinen Plan unmittelbar umzusetzen, und diesem im weiteren Fortgang das schließlich überfallene Tatobjekt benannt hat. Diese im Vorfeld der eigentlichen Tat liegenden Umstände durften bei der umfassenden Prüfung vom Tatgericht nicht außer Acht gelassen werden. Der Senat kann, unter weiterer Berücksichtigung, dass der am Tatort anwesende Angeklagte C. in der ihm nach dem Tatplan zugewiesenen Rolle jedenfalls zu Beginn des Tatgeschehens objektive Herrschaft über den Tatablauf hatte, nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme von Mittäterschaft gelangt wäre. Die Sache muss auch insoweit neu verhandelt werden.

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht der Rechtsfolgenentscheidung die Grundlage, ohne dass es noch auf die hiergegen erhobenen Einwendungen der Staatsanwaltschaft ankäme.

4. Der Freispruch des Angeklagten C. hinsichtlich der weiteren Taten vom 10./11. Oktober 2012 zum Nachteil des Zeugen He. hält hingegen rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit bleibt das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolglos.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer weist Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht auf. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind möglich und widersprechen - entgegen dem Vorbringen der Revision - auch nicht wissenschaftlichen Erfahrungssätzen. Dass das Landgericht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen He. hatte und deshalb eine Verurteilung auf seine Angaben nicht stützen konnte, hat es insbesondere unter Hinweis auf die Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten, deren Erkenntnisse vom Tatort mit den Angaben des Zeugen nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen waren, nachvollziehbar dargelegt. Wesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände hat es dabei nicht übersehen; soweit sich die Revision bei ihrer gegenteiligen Ansicht auf Umstände stützt, die sich den Urteilsgründen entnehmen lassen, hat sie eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben.

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten R. hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist - trotz des umfänglich gestellten Aufhebungsantrags - bei gebotener Auslegung in der Sache auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

2. Der Strafausspruch begegnet - auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs - durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schon die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH NStZ 2009, 37). Eine solche Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Das Landgericht verweist lediglich auf zwei aus seiner Sicht für den Angeklagten sprechende Umstände, die Verwendung einer Spielzeugwaffe und die relativ geringe Tatbeute, ohne sich erkennbar auch mit den gegen ihn sprechenden Umständen, insbesondere etwa den bei der Zeugin noch vorhandenen Tatfolgen, auseinander zu setzen. Hinzu kommt, dass die Annahme eines minder schweren Falles wegen der mit der Schaffung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung jedenfalls nicht allein bzw. wesentlich mit dem Umstand begründet werden darf, dass bei der Tat eine Scheinwaffe eingesetzt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 265).

Der Senat kann - auch unter Berücksichtigung der weiteren im Rahmen der konkreten Strafzumessung aufgeführten Strafzumessungsumstände - nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre. Dies gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass die Strafkammer etwa dem Geständnis - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift hingewiesen hatte - insoweit ein zu hohes Gewicht zu Gunsten des Angeklagten beigemessen hat.

IV.

Dem Rechtsmittel des Angeklagten C. bleibt der Erfolg versagt.

Entgegen der Ansicht der Revision beruht auch die Verurteilung hinsichtlich der Tat vom 10. April 2013 auf einer tragfähigen Beweiswürdigung. Gestützt auf die Angaben des Zeugen J., der bekundete, es sei zuvor zwischen den Angeklagten R., C., Ja. und ihm über einen Überfall auf die Spielothek "P. I." gesprochen worden, zu dem es allerdings nicht gekommen sei, weil diese bereits geschlossen hatte, durfte die Strafkammer nahe liegender Weise auf eine Beteiligung des Angeklagten C. an dem (später) von dem Angeklagten R. begangenen Überfall der Spielothek "L." schließen. Dass der Angeklagte C. zufällig und ohne Absprache mit dem Angeklagten R. zurzeit des Überfalls in der Spielothek "L." gesessen haben könnte, hat das Landgericht jedenfalls ohne Rechtsfehler ausgeschlossen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 399

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel