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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 143/14, Beschluss v. 01.07.2014, HRRS 2014 Nr. 692


BGH 2 StR 143/14 - Beschluss vom 1. Juli 2014 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des unerlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und von Munition zum Überlassen an Nichtberechtigte in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede