HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 415
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 45/13, Beschluss v. 09.04.2013, HRRS 2013 Nr. 415
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25. März 2013 werden zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Nachholung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor, weil die Beschwerde des Antragstellers von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden war.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchermaßen aussichtslosen Antrag kommt nicht in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 415
Bearbeiter: Karsten Gaede