HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 141
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 432/13, Beschluss v. 18.12.2013, HRRS 2014 Nr. 141
Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer - der Akte nicht zu entnehmenden - Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 141
Bearbeiter: Karsten Gaede