HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1091
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/13, Beschluss v. 10.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1091
Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1091
Bearbeiter: Karsten Gaede