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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1091

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/13, Beschluss v. 10.10.2013, HRRS 2013 Nr. 1091


BGH 2 ARs 377/13 (2 AR 270/13) - Beschluss vom 10. Oktober 2013 (LG Bielefeld)

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt (Befasstsein).

§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die gemäß § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig, weil sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. September 2013 zutreffend ausgeführt hat - mit der Sache erstmals befasst war.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1091

Bearbeiter: Karsten Gaede