HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 237
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 343/13, Beschluss v. 27.01.2014, HRRS 2014 Nr. 237
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der als "Gehörsrüge Nr. 2 § 356a StPO" bezeichnete Antrag des Verurteilten ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2013 auszulegen, mit dem mehrere Beschwerden des Verurteilten gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verurteilten in seinen Schreiben vom 31. August 2013 und vom 4. November 2013.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 237
Bearbeiter: Karsten Gaede