HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 125
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 74/13, Beschluss v. 11.12.2013, HRRS 2014 Nr. 125
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision ist nicht nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen gewesen, weil zur Überzeugung des Senats nicht feststeht (vgl. zu diesem Maßstab auch Gericke in: KK, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 10 mwN), dass der Angeklagte wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 125
Bearbeiter: Karsten Gaede