HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 261
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 605/13, Beschluss v. 15.01.2015, HRRS 2015 Nr. 261
1. Die Erinnerung der Nebenklägerin S. gegen den Kostenansatz vom 12. November 2014 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, NStZ-RR 2013, 191, 192), ist unbegründet.
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht die im Revisionsverfahren entstandene, von der Bundeskasse verauslagte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe angesetzt (Kostenverzeichnis Nr. 9007).
Der Aufrechnungseinwand der Nebenklägerin, der im Revisionsverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt worden sind, greift nicht durch. Eine Aufrechnung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Marburg vom 26. August 2013 kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt für den gegen den Angeklagten gerichteten Auslagenerstattungsanspruch der Nebenklägerin aus diesem Urteil. Zwar kann der Kostenschuldner im Rahmen der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO grundsätzlich den Aufrechnungseinwand erheben (Laube in: BeckOK GKG, Stand: 13. November 2014, § 66 Rn. 101). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen hier indes nicht vor, da sich die Ansprüche der Nebenklägerin jeweils nicht gegen die Bundeskasse, sondern gegen den Angeklagten richten. Es fehlt daher an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Au 6 M 07.357, BeckRS 2007, 37725; VGH München, Beschluss vom 14. April 2008 - 13 M 08.407, BeckRS 2008, 27808).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 261
Bearbeiter: Karsten Gaede