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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 590/13, Beschluss v. 18.03.2014, HRRS 2014 Nr. 437


BGH 2 StR 590/13 - Beschluss vom 18. März 2014 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dass die Strafkammer den erforderlichen Härteausgleich wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung nicht bei der Bemessung der neu zu erkennenden (zeitigen) Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 mwN), sondern in Anwendung des Vollstreckungsmodells, beschwert den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 437

Bearbeiter: Karsten Gaede