HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 630
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 545/13, Beschluss v. 15.04.2014, HRRS 2014 Nr. 630
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2013 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die hierzu getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit das Landgericht bei der Tat vom 12. Juli 2012 von einem Fall des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen ist.
Dabei holte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts ein Jagdmesser aus der Schreibtischschublade, demonstrierte der bereits früher wiederholt ohne Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zum Oralverkehr genötigten Geschädigten dessen Schärfe durch Zerschneiden eines Stücks Papier. Dann zog er die Messerspitze von der rechten Kopfseite aus über ihren Hals bis zur Brust über ihre Haut, ohne sie zu verletzen. Er wollte dadurch bei ihr Todesangst hervorrufen und für sich ein Lustgefühl erzeugen, bevor er die Geschädigte erneut durch Ergreifen mit der Hand zum Oralverkehr nötigte.
Die rechtliche Würdigung dieser Handlung als besonders schwere Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ist rechtsfehlerfrei. Dabei kommt es nicht notwendigerweise darauf an, ob die generell verängstigte Geschädigte den Oralverkehr mit dem Angeklagten, wie in früheren Fällen, auch ohne den Einsatz des Messers gegen ihren Willen vorgenommen hätte. Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur "bei der Tat" verwendet werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416, 417). Dafür genügt es auch, wenn ein "einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug" vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01 - unter IV., insoweit in StV 2002, 350 nicht abgedruckt). Ein solcher Vorgang ist nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgt, da der Angeklagte den Messereinsatz auch zur Luststeigerung vornahm.
Die Gefährlichkeit des Werkzeugs ist auch unter diesem Blickwinkel - unbeschadet des Messereinsatzes gegenüber der Geschädigten "ohne Druck und ohne sie dabei zu verletzen" - anzunehmen. Die zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands genügende abstrakte Gefahr erheblicher Verletzungen war auch bei einem zurückhaltenden Einsatz unmittelbar an Kopf, Hals und Brust der Geschädigten gegeben.
2. Der Strafausspruch begegnet sowohl bei den Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht den Stand der Vollstreckung der Geldstrafe aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Grevenbroich vom 18. Juli 2012 - Cs 401 Js 1184/11 - "nicht festgestellt" hat. Das war geboten, um zu prüfen, ob entweder die Bildung einer Gesamtstrafe hiermit, oder im Fall der vollständigen Vollstreckung ein Härteausgleich wegen Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung angezeigt wäre. Mit Blick auf die Alternativen kann der Senat nicht, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, die Sache in ein Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zurückverweisen, sondern nur zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafbemessung. Die hierzu bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 630
Externe Fundstellen: NJW 2014, 2134; NStZ 2015, 84; StV 2014, 734
Bearbeiter: Karsten Gaede