HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 209
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/13, Beschluss v. 08.01.2014, HRRS 2014 Nr. 209
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen und der Körperverletzung in vier Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelfreiheitsstrafen aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. a) Der Schuldspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach ins Gesicht, zog an ihren Haaren und stieß sie um. Sodann zog er sie an den Beinen ins Wohnzimmer, "wo er eine Obstschüssel aus Glas nahm und diese der Zeugin auf den Kopf schlagen wollte" (UA S. 9). Dazu kam es jedoch nicht, weil der siebenjährige Sohn des Angeklagten laut zu schreien begann und der Angeklagte daraufhin von der Nebenklägerin abließ.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass - tateinheitlich zur (vorsätzlichen) Körperverletzung - auch eine Strafbarkeit wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kam. Von diesem Versuch ist der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen strafbefreiend zurückgetreten. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten. Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch.
b) Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe aus. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 2 StR 331/12 und vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 27, jeweils mwN). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Mit Blick auf die jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten für die im Jahr 2008 begangenen (weiteren) zwei Fälle der (einfachen) Körperverletzung gegenüber der Nebenklägerin (UA S. 30 f.) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer im Fall II. 2 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestands der versuchten gefährlichen Körperverletzung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als sechs Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festzusetzen.
c) Angesichts der Anzahl und der Höhe der hier verhängten Einzelstrafen (ein Jahr sechs Monate und dreimal sechs Monate) und der aus einer anderen Verurteilung einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (ein Jahr zwei Monate, zehn Monate und acht Monate) ist auch auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von sechs Monaten im Fall II. 2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun Monate erkannt hätte.
2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 209
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel