HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 500/13, Beschluss v. 21.01.2014, HRRS 2014 Nr. 231
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Selbst wenn aus Sicht des Angeklagten eine Nothilfesituation bestanden hätte, wäre der - zumal mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene - vorwarnungslose Messereinsatz jedenfalls nicht geboten gewesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede