HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 875
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 495/13, Beschluss v. 12.08.2014, HRRS 2014 Nr. 875
Der Adhäsionsklägerin S. D. wird für das Adhäsionsverfahren im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus O. bewilligt.
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht zu klären, da der Angeklagte als Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklägerin Rechtsanwalt W. beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz auch durch einen Verteidiger vertreten wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 875
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel