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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 470

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 439/13, Beschluss v. 12.02.2015, HRRS 2015 Nr. 470


BGH 2 StR 439/13 - Beschluss vom 12. Februar 2015 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten S. K. vom 6. Januar 2015 gegen das Senatsurteil vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Urteil vom 30. Dezember 2014 die Revision des Verurteilten S. K. verworfen. Hiergegen richtet sich seine Anhörungsrüge vom 6. Januar 2015. Mit dem Sonderrechtsbehelf macht er geltend, in der Revisionshauptverhandlung sei ausführlich über das Vorliegen eines Rechtsfehlers durch Verwertung seiner Angaben in einer Zeugenvernehmung und einer anschließenden Beschuldigtenvernehmung im Vorverfahren trotz einer Verletzung von § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gesprochen, die Frage des Beruhens des Urteils auf einem eventuellen Rechtsfehler aber nicht angesprochen worden. Gleichwohl sei die Verfahrensrüge mangels Beruhens des angefochtenen Urteils auf dem festgestellten Verfahrensfehler als unbegründet beurteilt worden.

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Seine Revisionsbegründung war zur Zeit der Revisionshauptverhandlung allen beteiligten Richtern des Senats bekannt. Alle Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, in der Revisionshauptverhandlung zu den hierdurch aufgeworfenen Fragen, einschließlich der Beruhensfrage in Bezug auf die genannte Verfahrensrüge, Stellung zu nehmen. Der Senat hatte die Beruhensfrage im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO von Amts wegen zu prüfen. Er war nicht verpflichtet, auf das Ergebnis dieser Prüfung vor seinem Urteil über die Revision in der Hauptverhandlung hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 470

Bearbeiter: Karsten Gaede