HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 433/13, Beschluss v. 08.10.2013, HRRS 2013 Nr. 961
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede