HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 129
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 424/13, Beschluss v. 18.12.2013, HRRS 2014 Nr. 129
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ohne Rechtsfehler wegen Fehlens eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang des Angeklagten und den Anlasstaten abgelehnt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 129
Bearbeiter: Karsten Gaede