HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 874
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 407/13, Beschluss v. 11.09.2014, HRRS 2014 Nr. 874
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 11. September 2014 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2012 mit Beschluss vom 7. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 28. August 2014 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behauptung, der die Revision verwerfende Beschluss vom 7. August 2014 hätte so nicht ergehen können, wenn das Revisionsvorbringen beachtet worden wäre, legt schon im Ansatz keinen Gehörsverstoß dar. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber schlicht nicht für durchgreifend erachtet. Die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563, 2564 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 874
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel