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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 492

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 316/13, Urteil v. 02.04.2014, HRRS 2014 Nr. 492


BGH 2 StR 316/13 - Urteil vom 2. April 2014 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Februar 2013 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 111 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat zudem Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte im Jahr 2007 bzw. im Herbst 2008 jeweils mit seiner Schwägerin L. gewaltsam den Geschlechtsverkehr, wobei er sie im zweiten Fall mehrfach an den Haaren zog, mit der Stirn auf den Boden schlug und sie schließlich in einem Zimmer seines Hauses einschloss.

Im Zeitraum von Februar 2009 bis Februar 2012 veranlasste der Angeklagte seine Tochter I., die in dieser Zeit zwischen 10 und 13 Jahren alt war, ihn in mindestens 108 Fällen oral zu befriedigen. Bei drei Gelegenheiten übte der Angeklagte mit ihr den Analverkehr aus, wobei sie Schmerzen hatte. Die Taten fanden ihr Ende, als der Angeklagte bei seinem letzten Übergriff am 13. Februar 2012 von seiner Ehefrau überrascht wurde.

II.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Die zunächst mitangegriffene Adhäsionsentscheidung hat der Rechtsmittelführer wirksam von seiner Anfechtung ausgenommen. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Soweit die Revision beanstandet, das landgerichtliche Urteil leide an einem Erörterungsmangel, weil Anzahl und Ablauf der zum Nachteil der Nebenklägerin festgestellten 106 Missbrauchsfälle (Fall 3 bis 108 des Urteils) nicht hinreichend festgestellt seien, greift dies nicht durch. Die Strafkammer hat sich nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl., § 176 Rn. 41) die Überzeugung von dieser Mindestzahl sexueller Übergriffe verschafft. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei die Angaben der Nebenklägerin zugrundegelegt und zudem einen großzügigen "Sicherheitsabschlag" vorgenommen. Dagegen ist nichts zu erinnern.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 492

Bearbeiter: Karsten Gaede