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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 695

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 288/13, Beschluss v. 22.07.2014, HRRS 2014 Nr. 695


BGH 2 StR 288/13 - Beschluss vom 22. Juli 2014 (LG Frankfurt a.M.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe, dass wegen der langen Dauer des Revisionsverfahrens von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer Monat als vollstreckt gilt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 695

Bearbeiter: Karsten Gaede