HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 10
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 282/13, Beschluss v. 30.10.2013, HRRS 2014 Nr. 10
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2012, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. IV. der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Revisionen der Angeklagten I. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 2012 werden verworfen.
4. Die Angeklagten I. und N. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; die Angeklagten I. und M. zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in zwei Fällen sowie wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubs in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten und den Angeklagten N. wegen versuchten schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten I. und M. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 € an den Adhäsionskläger verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall B. IV. der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubs verurteilt und als Einzelstrafe auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Während der Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, hält der Strafausspruch insoweit revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Nach den zu Fall B. IV. getroffenen Feststellungen überfielen der Angeklagte M. und der gesondert verfolgte Nl. am 28. Oktober 2011 die Filiale der Kreissparkasse K. in W. Um die Öffnung des Tresors zu erzwingen, hielt der gesondert verfolgte Nl. dem Bankmitarbeiter R. eine Spielzeugpistole an den Kopf, während M. ein Messer in Richtung seines Bauchs richtete. Da der Tresor durch ein Zeitschloss gesichert und daher nicht zu öffnen war, entnahmen der Angeklagte M. und Nl., während sie den Zeugen weiterhin bedrohten, aus der Kasse einen Geldbetrag in Höhe von 800 € und flüchteten.
2. Das Landgericht hat die Tat zutreffend als besonders schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet, die Strafe aber rechtfehlerhaft dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen.
Dem liegt die Erwägung des Landgerichts zugrunde, der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB erscheine "gesamtwürdigend" als "übersetzt", wohingegen der durch die Verwendung einer Scheinwaffe eröffnete Strafrahmen des schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 StGB) unter Abwägung sämtlicher Umstände das hier begangene Tat- und Schuldunrecht zutreffend abzeichne (UA S. 59).
Ist - wie hier - der Straftatbestand des besonders schweren Raubs erfüllt, bestimmt sich die zu verhängende Strafe indes allein nach dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, sofern nicht die Voraussetzungen eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) gegeben sind. Der Straftatbestand des 250 Abs. 1 StGB tritt hinter dem Tatbestand des § 250 Abs. 2 StGB zurück (LK-Vogel, StGB, 12. Aufl., § 250 Rn. 50) mit der Folge, dass das verdrängte Strafgesetz nicht zur Anwendung kommt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., Vor § 52 Rn. 44). Dem Tatgericht ist es deshalb auch verwehrt, auf den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zurückzugreifen.
3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch im Fall B. IV. auf diesem Rechtsfehler beruht. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer den hinsichtlich der Strafuntergrenze günstigeren Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB und nicht den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat. Auch legen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB nicht ohne weiteres nahe. Der Umstand aber, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gesamtwürdigend als "übersetzt" empfunden hat, lässt es aber möglich erscheinen, dass das Gericht von Umständen ausgegangen ist, die zur Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB hätten führen müssen.
4. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall B. IV. der Urteilsgründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich bei dem aufgezeigten Fehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt. Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 49/13). Auf § 358 Abs. 2 StPO, der auch für die Verhängung einer neuen Einzelstrafe gilt, wird hingewiesen.
Die Revisionen der Angeklagten I. und N. werden als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 10
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel