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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 956

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 258/13, Beschluss v. 12.09.2013, HRRS 2013 Nr. 956


BGH 2 StR 258/13 - Beschluss vom 12. September 2013 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Januar 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. November 2011 und der beiden Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 16. März 2012 nach Auflösung zwischenzeitlich gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 2013 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat bemerkt zur Ergänzung nur Folgendes:

Bei der Einbeziehung der Strafen aus früheren Urteilen in eine Gesamtstrafe ist es grundsätzlich erforderlich, die einzelnen Taten und die verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1987 - 4 StR 234/87; Beschluss vom 15. Januar 1999 - 2 StR 612/98, wistra 1999, 180). Das Landgericht hat hier die Mitteilung der beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 16. März 2012 versäumt. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Das Landgericht hat zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und neun Monaten sowie eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Ferner hat es die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen und die beiden - nicht näher benannten - Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen einbezogen, das daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten gebildet hatte, die nachträglich durch Beschluss mit der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zusammengezogen wurden. Im Ergebnis hat das Landgericht nach Auflösung der früheren Gesamtstrafen seine Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auf die neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erhöht. Der Senat schließt aus, dass diese Gesamtstrafenbildung auf einem Rechtsfehler beruht, der durch Fehlen einer Mitteilung von Art und Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen verdeckt worden sein könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 956

Bearbeiter: Karsten Gaede