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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 724

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 238/13, Beschluss v. 31.07.2013, HRRS 2013 Nr. 724


BGH 2 StR 238/13 - Beschluss vom 31. Juli 2013 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 724

Bearbeiter: Karsten Gaede