HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 724
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 238/13, Beschluss v. 31.07.2013, HRRS 2013 Nr. 724
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 724
Bearbeiter: Karsten Gaede