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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1077

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 226/13, Beschluss v. 12.09.2013, HRRS 2013 Nr. 1077


BGH 2 StR 226/13 - Beschluss vom 12. September 2013 (LG Wiesbaden)

Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei der schweren Körperverletzung (minder schwerer Fall).

§ 226 Abs. 3 StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. November 2012, soweit es ihn betrifft,

a) im Strafausspruch zu II.2 der Urteilsgründe

b) im Gesamtstrafenausspruch sowie

c) hinsichtlich der Kompensationsentscheidung zum Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit schwerer Körperverletzung und mit Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und drei Monate der Strafe als vollstreckt erklärt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es nicht nur versäumt, einen minderschweren Fall nach § 226 Abs. 3 StGB zu prüfen. Es hat vor allem bei der konkreten Straffestsetzung bestimmende Umstände unerwähnt gelassen, die zu Gunsten des Angeklagten hätten berücksichtigt werden müssen. Der Angeklagte war zusammen mit drei weiteren Personen an einer Schlägerei beteiligt, bei der es durch mit großer Brutalität gegen Kopf und Körper geführte Tritte zu schweren Verletzungen eines Tatopfers gekommen ist. Zu Recht hat zwar das Landgericht dem Angeklagten diese nicht von ihm begangenen Tathandlungen im Wege der Mittäterschaft zugerechnet; es hätte im Rahmen der Strafzumessung allerdings - wie bei der Strafzumessung im Fall II.1, bei dem die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Tatbeitrag des Angeklagten geringer gewesen sei als derjenige des Mittäters - in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte selbst an diesen Tathandlungen nicht konkret beteiligt war, sein Beitrag sich vielmehr im Wesentlichen in einem folgenlos gebliebenen Angriff auf ein anderes Mitglied der fremden Gruppe und in weiterer, nicht näher erläuterter Beteiligung an der folgenden Schlägerei erschöpfte. Soweit die Kammer darüber hinaus die erheblichen Verletzungen des Tatopfers zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ausdruck eines besonderen Maßes an Brutalität seien, die das Gesamtgeschehen geprägt hätten, lässt sie damit außer Acht, dass diese Brutalität gerade nicht unmittelbarer Ausdruck des von dem Angeklagten gezeigten Verhaltens ist. Der Senat kann - schon angesichts einer im Vergleich zum mitangeklagten Anführer der Gruppe Y. hohen Freiheitsstrafe - nicht ausschließen, dass eine sachgerechte Einordnung des Angeklagten und seines Verhaltens in das Tatgeschehen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe geführt hätte.

2. Der Wegfall des Strafausspruchs im Fall II.2 der Urteilsgründe führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

3. Auch der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat keinen Bestand. Die Kammer legt den Umfang der von ihr angenommenen Verfahrensverzögerung nicht dar, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die angeordnete Kompensation dem angenommenen Konventionsverstoß gegen Art. 6 I EMRK angemessen Rechnung trägt. Bei der Prüfung wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu berücksichtigen haben, dass einer Kompensation in geringerem Umfang als bisher das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen würde.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1077

Bearbeiter: Karsten Gaede