HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 227
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 187/13, Beschluss v. 14.01.2014, HRRS 2014 Nr. 227
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2012 - auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten T. betrifft - im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung unter Buchstabe a) dahin geändert, dass nur die sichergestellten Motorradkutten mit "B."-Emblemen eingezogen werden und die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, den Angeklagten L. darüber hinaus wegen unerlaubten Besitzes von Munition, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat es hinsichtlich (bei Durchsuchungen) sichergestellter Gegenstände unter Buchstabe a) die Einziehung sämtlicher Kleidungsstücke und Gegenstände mit "B."- Aufdrucken und -Emblemen angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und teilweise formellen Rechts gestützten Revisionen führen auf die Sachrüge zu einer Beschränkung der Einziehungsanordnung; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Urteilsfeststellungen tragen die Einziehungsanordnung lediglich hinsichtlich der sichergestellten Motorradkutten mit Club-Emblemen.
Nach § 74 Abs. 1 StGB können nur Gegenstände eingezogen werden, die durch die Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht werden oder bestimmt gewesen sind. Der Gegenstand muss gerade bei der abgeurteilten Tat eine bestimmende Rolle gespielt haben, die im Urteil festzustellen ist (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - 2 StR 197/03). Diese Voraussetzungen sind in den Urteilsgründen lediglich hinsichtlich der Motorradkutten mit Club-Emblemen belegt. Diese wurden unmittelbar vor der Tat übergezogen, um das optische Droh-Potenzial zu verstärken (UA S. 44, 84).
Im Übrigen sind die Voraussetzungen in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. Die Gegenstände werden weder im Tenor noch in den Urteilsgründen näher benannt. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass einer der Angeklagten weitere Gegenstände zur Vorbereitung oder bei der abgeurteilten Tat eingesetzt hat."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 227
Bearbeiter: Karsten Gaede