HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 929
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 27/12, Beschluss v. 12.09.2012, HRRS 2012 Nr. 929
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zwickau vom 7. November 2011 (Gs 1009/11) - nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2011 (3 BGs 6/11) - wurde die Beschuldigte am 8. November 2011 festgenommen. Sie befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe im Januar 1998 in Zwickau mit Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos eine Vereinigung ("Nationalsozialistischer Untergrund") gegründet, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord (§ 211 StGB) zu begehen, und sich in der Folge bis zum 4. November 2011 hieran beteiligt. In der Absicht, diese ihr zur Last fallende Straftat zu verdecken, namentlich das Auffinden von Beweismitteln zu vereiteln, habe sie am 4. November 2011 in Zwickau ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude durch Brandlegung zerstört. Sie habe sich daher der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht.
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2012 (StB 1/12) verworfen. Am 18. Mai 2012 hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (AK 13/12).
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
1. Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatvorwurfs, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und des Haftgrundes verweist der Senat weiterhin auf die Gründe seiner Beschwerdeentscheidung vom 28. Februar 2012, an deren Gültigkeit auch die weiteren Ermittlungen nichts geändert haben. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die ausführliche Darstellung des Ermittlungsstandes in den Berichten des Bundeskriminalamts vom 2. August 2012 (Erkenntnisse zu der mutmaßlichen terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund") und vom 13. August 2012 (Zusammenfassung der Tatvorwürfe zu Beate Zschäpe) sowie auf die darin jeweils bezeichneten Beweismittel. Da die im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe die Anordnung der Untersuchungshaft nach wie vor tragen, kann der Senat offen lassen, ob die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Inbrandsetzung des Gebäudes F. straße in Zwickau auch eines tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil der Zeugin E. dringend verdächtig ist (vgl. hierzu die Berichte des Bundeskriminalamts vom 2. August 2012, S. 23 f., und vom 13. August 2012, S. 47).
2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
Unmittelbar nach der Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus durch den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2012 hat der Generalbundesanwalt mit der Erstellung der Anklageschrift begonnen, zu diesem Zweck sieben Staatsanwälte von der Tätigkeit in anderen Verfahren entbunden und ausgeführt, die Anklage voraussichtlich noch deutlich vor Ablauf weiterer drei Monate zu erheben. Damit wird den im genannten Beschluss dargelegten, bei der Behandlung von Haftsachen zu beachtenden rechtlichen Maßstäben entgegen der Ansicht der Verteidiger in noch ausreichender Weise Rechnung getragen. Insbesondere ist der für die Fertigung der Anklageschrift insgesamt veranschlagte Zeitraum nicht als unangemessen anzusehen. Dass mit Blick vor allem auf den Bestand von mittlerweile 600 Bänden Ermittlungsakten und 780 Beiakten einer früheren Anklageerhebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, liegt bei objektiver Betrachtung nahe.
Das Verfahren wird danach auch seit der letzten Haftprüfung mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt. Hieran ändert es im Ergebnis nichts, dass der Generalbundesanwalt neben der Verfolgung einzelner Ermittlungsansätze, von denen er sich eine weitere Klärung des Schuldumfangs verspricht, die Ermittlungen gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Beteiligung an den mutmaßlich von Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Untergrunds" begangenen konkreten Ausführungstaten ebenfalls fortsetzt. Die Ermittlungen zu diesen schweren Kapitalverbrechen neben den Arbeiten an der Anklageschrift fortzuführen, ist den Strafverfolgungsbehörden von Rechts wegen nicht verwehrt. Im Anschluss an seine Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Mai 2012 bemerkt der Senat jedoch, dass der unverändert gebliebene Haftbefehl, dessen Inhalt die Grundlage der vorzunehmenden Haftprüfung bildet, nicht auf diese Taten gestützt ist. Trotz insoweit bestehender materiell-rechtlicher Tateinheit mit der Organisationsstraftat wäre die Strafklage bei einer Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Delikts nach § 129a StGB hinsichtlich dieser Taten nicht verbraucht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80, BGHSt 29, 288, 292 ff.). Diese Ermittlungen sind deshalb für sich genommen nicht geeignet, die Anordnung der Haftfortdauer zu begründen. Der Senat sieht indes derzeit keinen Anhalt für die Annahme, hierdurch werde sich der in Aussicht gestellte Zeitpunkt der Anklageerhebung weiter hinauszögern. Er weist erneut darauf hin, dass nach dem Stand der Ermittlungen die Tatvorwürfe, die den Haftbefehl gegen die Beschuldigte tragen, jedenfalls weitestgehend ausermittelt zu sein scheinen; bei dieser Sachlage ist das Beschleunigungsgebot nur dann auch weiterhin gewahrt, wenn die Arbeiten an der Anklageschrift mit dem gebotenen Nachdruck fortgesetzt und möglichst zeitnah abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Schon die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 StGB, deren die Beschuldigte dringend verdächtig ist, ist mit Freiheitsstrafe im Mindestmaß von fünf Jahren bedroht.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 929
Bearbeiter: Christian Becker