HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 186
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 434/12, Beschluss v. 05.12.2012, HRRS 2013 Nr. 186
Für die weitere Führungsaufsicht aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg vom 25. Januar 2010 - StVK 629/2008 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg zuständig.
I. Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Würzburg und des Landgerichts Regensburg streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.
Mit Urteil vom 3. Juli 2008 verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Nach Beendigung der Maßregel und vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg mit Beschluss vom 26. Januar 2010 fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintrat, und setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Vom 10. Juli 2012 bis zum 9. September 2012 verbüßte der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Regensburg eine zweimonatige Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 26. April 2012. Mit Beschluss vom 13. September 2012 gab die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg ab, die eine Übernahme ablehnte.
II. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO), da die Landgerichte Würzburg und Regensburg im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte (Bamberg und Nürnberg) liegen.
Mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Regensburg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg gemäß § 463 Abs. 7 i.V.m. § 462a Abs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die noch andauernde Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden. Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, NStZ-RR 2004, 124; KK-StPO/Appl, 6. Aufl., § 462a Rn. 16). Ein Ausnahmefall, dass die ursprünglich zuständige Kammer bereits mit einer bestimmten, seine Entscheidung erfordernden Sache befasst worden war, bevor der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer eintrat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00, NStZ 2001, 165 mwN; vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951f., und vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10), liegt hier nicht vor. Auch durch die zwischenzeitliche Entlassung des Verurteilten aus der Justizvollzugsanstalt Regensburg nach Verbüßung der dort vollstreckten Freiheitsstrafe wird die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht berührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 186
Bearbeiter: Karsten Gaede