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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 281

Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 387/12, Beschluss v. 15.01.2013, HRRS 2013 Nr. 281


BGH 2 ARs 387/12 (2 AR 324/12) - Beschluss vom 15. Januar 2013

Zuständiges Gericht für nachträgliche Entscheidungen bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung.

§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO; § 463 Abs. 1 und 6 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg/Weser vom 16. Juni 2009 beziehen, und für die Überwachung der Führungsaufsicht ist das Amtsgericht Rheine.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 2012 ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Nienburg/Weser (OLG-Bezirk Celle) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) berufen.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen wegen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren 4 Ls 502 Js 1245/09 (15/09) ist nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amtsgericht Nienburg/Weser durch Beschluss vom 16. April 2012 (Bl. 42 d.A.) gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Rheine.

Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht Nienburg/Weser die Überwachung der Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt in dem genannten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 67b Abs. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Nach § 68a Abs. 3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet (LKSchneider § 68a Rn. 22); es hat eine gegenüber der Aufsichtsstelle hier das Landgericht Münster übergeordnete Stellung (LKSchneider aaO). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. LKSchneider aaO), somit auch aus § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht Nienburg/Weser war danach zulässig und für das Amtsgericht Rheine bindend." Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 281

Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz