HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 555
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 377/12, Beschluss v. 06.05.2013, HRRS 2013 Nr. 555
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung vom 10. April 2013 gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 22. Februar 2013 abzuändern, da sie keinen neuen Sachvortrag enthält, sondern im Wesentlichen nur früheres Vorbringen wiederholt.
Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne neuen Sachvortrag nicht mehr beantwortet werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 555
Bearbeiter: Karsten Gaede