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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 822

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 327/12, Beschluss v. 04.09.2012, HRRS 2012 Nr. 822


BGH 2 ARs 327/12 (2 AR 218/12) - Beschluss vom 4. September 2012 (LG Würzburg)

Örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die weitere Fortdauer einer Maßregel (Befasstsein bei außerplanmäßiger Überprüfung).

§ 67e Abs. 1 Satz 1 StGB; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

War eine örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer vor Verlegung eines Untergebrachten mit einer Sache bereits befasst i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, bleibt sie zuständig, bis sie die konkrete Sachfrage abschließend entschieden hat (BGHSt 56, 252). Das Befasstsein liegt auch in einer "außerplanmäßigen" Überprüfung nach § 67e Abs. 1 StGB.

Entscheidungstenor

Zuständig für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg.

Gründe

I.

Der bereits seit 1991 nach § 63 StGB in verschiedenen Einrichtungen untergebrachte Verurteilte befand sich vom 22. Januar 2008 an in der Forensischen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses Lohr, bevor er am 8. September 2011 zur weiteren Vollstreckung der Maßregel in die Forensische Psychiatrie des Bezirksklinikums Ansbach verlegt wurde.

Einer gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Lohr folgend hat die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg letztmalig am 1. August 2011 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und den nächsten - spätesten - Prüfungstermin auf den 31. Juli 2012 festgesetzt. Gleichzeitig hat die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines - externen - forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens dazu angeordnet, welche der ursprünglich festgestellten Persönlichkeitsstörungen beim Betroffenen noch bestehen, ob er weiter für die Allgemeinheit gefährlich ist und wie dem gegebenenfalls begegnet werden könne. Die Einholung eines externen Prognosegutachtens bereits dreieinhalb Jahre nach dem letzten externen Gutachten schien der Strafvollstreckungskammer aufgrund von Auseinandersetzungen mit der Klinik und damit im Zusammenhang stehender Vorgänge geboten. Abhängig vom Ergebnis des externen Gutachtens hat die Strafvollstreckungskammer ein unverzügliches Tätigwerden angekündigt.

Nach Eingang des Gutachtens am 20. Februar 2012 beim Landgericht Würzburg und zwischenzeitlicher Verlegung des Untergebrachten in das Bezirksklinikum Ansbach hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13. April 2012 die Unterbringung nach § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt erklärt und eine Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Bamberg am 23. Mai 2012 den Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufgehoben mit der Begründung, diese sei nach Verlegung des Untergebrachten örtlich nicht mehr zuständig gewesen. Erst mit Eingang des externen Gutachtens am 20. Februar 2012 sei eine "Befassung" mit der Sache eingetreten, zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ansbach örtlich zuständig gewesen.

Das Landgericht Ansbach hält sich hingegen nicht für zuständig und hat die Akten zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Zuständig für die nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB anstehende Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg.

War eine - wie hier - örtlich und sachlich zuständige Strafvollstreckungskammer vor Verlegung eines Untergebrachten mit einer Sache bereits befasst i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, bleibt sie zuständig, bis sie die konkrete Sachfrage abschließend entschieden hat (BGHSt 56, 252; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12; Appl in KK-StPO 6. Aufl. § 462a Rn. 16 und 23 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg nicht erst mit Eingang des von ihr in Auftrag gegebenen externen Gutachtens mit einer Überprüfungsentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB befasst worden. Vielmehr hat sich das Landgericht Würzburg selbst mit einer entsprechenden Entscheidung von Amts wegen befasst und eine "außerplanmäßige" Überprüfung nach § 67e Abs. 1 StGB eingeleitet, indem es am 1. August 2011 - noch vor Verlegung des Untergebrachten und vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO - erneut ein externes Gutachten in Auftrag gegeben und im Bedarfsfall ein unverzügliches Tätigwerden angekündigt hat.

Die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Würzburg wirkt so lange fort, bis diese über die weitere Unterbringung des Verurteilten auf der Grundlage des von ihr eingeholten externen Sachverständigengutachtens abschließend entschieden hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 822

Externe Fundstellen: NStZ 2013, 301

Bearbeiter: Karsten Gaede