hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 220/12, Beschluss v. 28.03.2013, HRRS 2013 Nr. 412


BGH 2 ARs 220/12 (2 AR 180/12) - Beschluss vom 28. März 2013 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene "Anhörungsrüge" ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 412

Bearbeiter: Karsten Gaede