HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 412
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 220/12, Beschluss v. 28.03.2013, HRRS 2013 Nr. 412
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die unzulässige Beschwerde des Strafgefangenen am 9. Oktober 2012 verworfen (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Seine gemäß § 33a StPO erhobene "Anhörungsrüge" ist jedenfalls unbegründet, weil der Senat kein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 412
Bearbeiter: Karsten Gaede