HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 421
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 19/12, Beschluss v. 29.02.2012, HRRS 2012 Nr. 421
Die Sache wird an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben.
Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 2 ARs 103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Heinsberg verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Heinsberg das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Münster ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 421
Bearbeiter: Karsten Gaede