HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 62
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 173/12, Beschluss v. 27.09.2012, HRRS 2013 Nr. 62
Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen
Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.
Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 62
Bearbeiter: Karsten Gaede