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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2013 Nr. 62, Rn. X



BGH 2 ARs 173/12 (2 AR 131/12) - Beschluss vom 27. September 2012 (BGH)

Aufhebung eines Beschlusses auf eine Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Senats vom 25. Juli 2012 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen

Gründe

1

Der Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 ist irrtümlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin eine - unstatthafte - Beschwerde eingelegt habe. Tatsächlich hat sie nur beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für eine solche Beschwerde zu gewähren.

2

Der Beschluss war daher auf ihre Gegenvorstellung aufzuheben.

3

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.