HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 330
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 600/12, Beschluss v. 12.03.2013, HRRS 2013 Nr. 330
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Urteil klarstellend dahin ergänzt, dass von der (ersten) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zwei Monate Freiheitstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 330
Bearbeiter: Karsten Gaede