HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 678
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 54/12, Beschluss v. 15.05.2012, HRRS 2012 Nr. 678
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 17. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit Hehlerei schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 678
Bearbeiter: Karsten Gaede