HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 323
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 536/12, Beschluss v. 12.02.2013, HRRS 2013 Nr. 323
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Bemerkungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 23. April 2012 zu den Ausführungen des Verteidigers des Mitangeklagten B., diese seinen "unverschämt", hätten "nötigenden Charakter", gingen über "zulässiges Verteidigungsverhalten hinaus" und sollten "Anlass zu einer entschuldigenden Erklärung" geben, stellten zwar keine der Prozesssituation angemessene Reaktion dar. Sie waren aber im Ergebnis nicht geeignet, aus Sicht des Angeklagten E. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 323
Bearbeiter: Karsten Gaede