HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 526
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 525/12, Beschluss v. 29.01.2013, HRRS 2013 Nr. 526
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2012 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten und im zugehörigen Kostenausspruch aufgehoben. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in fünfzehn Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, wegen Missbrauch von Notrufen in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und die Vollziehung der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hat keinen Bestand. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen im Hinblick auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auch Ersatz des immateriellen Schadens zuzubilligen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN). Jedoch ist insoweit nur unter besonderen Voraussetzungen das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, einem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch eine Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des Verschuldens und gegebenenfalls Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab liegt ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Geschädigten durch den unter Persönlichkeitsstörungen leidenden Angeklagten nicht vor. Dies kommt auch in dem geringen Schmerzensgeldbetrag zum Ausdruck, den das Landgericht angenommen hat. Der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und von einer Entscheidung über den entsprechenden Ausspruch der Nebenklägerin abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 526
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel