HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 278
Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 502/12, Beschluss v. 17.01.2013, HRRS 2013 Nr. 278
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen sind.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 278
Bearbeiter: Karsten Gaede und Goya Tyszkiewicz