HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 547
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 458/12, Beschluss v. 25.04.2013, HRRS 2013 Nr. 547
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 547
Bearbeiter: Karsten Gaede